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Important -
Please Read
Of special interest are the following
relevant sections of German Law. Please read this summary of section § 86,
86a:
- "Items that are used for making propaganda for a party
or group which is classed as unconstitutional or forbidden, even if they act
outside Gemany, may not be spread inside Germany. This applies for items made
to propagate ideas that correspond with the ideas of the "Third Reich". They
might not be made, kept, imported or exported. The punishment may be prison (up
to three years) or a fine.
- This does not apply if those items are used in order to
inform others, repel actions that are aimed against the constitution, if they
are used in art, science, research, teaching, or to report about historical
events or similar purposes.
- If you use or show symbols or signs used by parties or
groups that can be classified as unconstitutional, or if you manufacture, keep,
export or import those, you may be punished (three years imprisonment or fine).
You may not use or spread items that display or contain those signs or symbols,
e.g. flags, insignia, uniforms (or parts of uniforms), mottos and forms of
greeting. You may also not use or spread signs or symbols that look similar to
those. This does not apply if those items are used in order to inform others,
repel actions that are aimed against the constitution, if they are used in art,
science, research, teaching, or to report about historical events or similar
purposes."
- The sale of edged weapons can only be made to persons
aged 18 years or older.
I have read & understand the above and wish to view this
site
Von besonderer Bedeutung sind die folgenden
Paragraphen
§ 86 [Verbreiten von Propagandamitteln
verfassungswidriger Organisationen]
- Wer Propagandamittel
- einer vom Bundesverfassungsgericht für
verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von
der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer
solchen Partei ist,
- einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist,
weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den
Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar
festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen
Vereinigung ist,
- einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung
außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die
für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder
Vereinigungen tätig ist, oder
- Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu
bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen
Organisation fortzusetzen, im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbreitet oder zur Verbreitung innerhalb dieses Bereichs herstellt,
vorrätig hält oder in diesen Bereich einführt oder
ausführt, oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur
solche Schriften (§ 11 Abs.3), deren Inhalt gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung
gerichtet ist.
- Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder
die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr
verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der
Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des
Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
- Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer
Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
§ 86a [Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen]
- Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer 1. im räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes Kennzeichen einer der in § 86 Abs.1 Nr.1, 2 und 4 bezeichneten
Parteien und Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer
Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs.3) verwendet
oder 2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten,
zur Verbreitung oder Verwendung in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise
herstellt, vorrätig hält oder in den räumlichen Geltungsbereich
dieses Gesetzes einführt.
- Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich
Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen.
- § 86 Abs.3 und 4 gilt entsprechend.
Als Vorausetzung für den Erwerb der in meinem
Verkaufsangebot beschriebenen zeitgeschichtlichen und militärhistorischen
Gegenstände aus der Zeit 1933 1945 erwarte ich die Kenntnis des
§ 86 und § 86 a. Dieser besagt, dass die Verwendung o.g.
Gegenstände ausschließlich zu Zwecken der staatsbürgerlichen
Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger und verfassungsfeindlicher
Bestrebungen, der wissenschaftlichen und kulturhistorischen Forschung, der
Aufklärung oder der Berichterstattung über Vorgänge des
Zeitgeschehens oder der militärhistorischen und uniformkundlichen
Forschung zu erfolgen hat. Ich biete diese Gegenstände nur unter dieser
Voraussetzung an.
Gelesen und akzeptiert |